RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0085

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §8
B-VG Art131 Abs2
KAG Wr 1987 §4
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0086Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/022298/11/0223Besprechung in:RdM 2/2019, 49-53;

Rechtssatz

Für die Beschwerdelegitimation ist ohne Belang, dass sich der erstangefochtene Bescheid verfehlter Weise auf § 7 statt auf § 4 Wr KAG 1987 stützt. Dieser Fehler kann nicht dazu führen, dass deshalb der bf Partei das ihr gesetzlich eingeräumte Recht auf Teilnahme am Verfahren als Partei und auf Beschwerdeführung (in der Bedarfsfrage) vorenthalten wird (Hinweis E 29.6.1993, 92/11/0010 ua).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110085.X02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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