Index
L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/11/0086Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/11/022298/11/0223Besprechung in:RdM 2/2019, 49-53;Rechtssatz
Für die Beschwerdelegitimation ist ohne Belang, dass sich der erstangefochtene Bescheid verfehlter Weise auf § 7 statt auf § 4 Wr KAG 1987 stützt. Dieser Fehler kann nicht dazu führen, dass deshalb der bf Partei das ihr gesetzlich eingeräumte Recht auf Teilnahme am Verfahren als Partei und auf Beschwerdeführung (in der Bedarfsfrage) vorenthalten wird (Hinweis E 29.6.1993, 92/11/0010 ua).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110085.X02Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019