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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §63b Abs3;Rechtssatz
Zahlreiche erhebliche, insbesondere regelmäßig gesetzte Verstöße gegen die Vorschriften des KFG und der KDV über die Führung von Fahrschulen, insbesondere über die Ausbildung von Fahrschülern, können die Vertrauenswürdigkeit des Fahrschulinhabers erschüttern und - als letzte rechtliche Konsequenz - zur Entziehung der Fahrschulbewilligung führen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der in diesem Zusammenhang ausdrücklich (§ 64b Abs 7 KDV) genannten Verstöße gegen die Bestimmungen des § 64b KDV, sondern insbesondere auch für § 63b Abs 3 KDV, wonach bei Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X01Im RIS seit
11.07.2001