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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt in Höhe von S 15.000,-- wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit zu konkretisieren, daß die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung dem Verfassungsgerichtshof möglich ist. Insbesondere enthält der Antrag keine Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die veranschaulichen würden, warum für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es wird auf §68 DSt 1990 und die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung hingewiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B114.1999Dokumentnummer
JFR_10009873_99B00114_01