RS Vfgh 1999/1/27 B114/99

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt in Höhe von S 15.000,-- wegen Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit zu konkretisieren, daß die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung dem Verfassungsgerichtshof möglich ist. Insbesondere enthält der Antrag keine Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die veranschaulichen würden, warum für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es wird auf §68 DSt 1990 und die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung hingewiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B114.1999

Dokumentnummer

JFR_10009873_99B00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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