Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 23.2.1999, V 127/97, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 8 Abs 1 der Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer gesetzwidrig war. Aus Art 139 Abs 6 B-VG ergibt sich, dass eine vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlassfall vom antragstellenden Gericht nicht mehr anzuwenden ist. So gesehen ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Bewilligung für eine Hinweistafel mangels Bewilligungspflicht für deren Anbringung zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110071.X01Im RIS seit
20.11.2000