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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Ahndung von Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften durch Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 134 Abs 1 KFG hat mit der Frage, ob der Inhaber der Fahrschule (noch) vertrauenswürdig ist, insofern nichts zu tun, als die Begehung einzelner Verstöße die Vertrauenswürdigkeit nicht beeinträchtigen muss. Wenn dagegen eine Vielzahl von Übertretungen die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt, ist hiefür nicht Voraussetzung, dass diese Verstöße zur Verhängung von Verwaltungsstrafen geführt haben. Aus welchen Gründen auch immer die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren oder die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei objektivem Feststehen von Verstößen durch die Verwaltungsstrafbehörden unterblieben sein mag, hat die Kraftfahrbehörde (der Landeshauptmann) die Vertrauenswürdigkeit auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu überprüfen. Die Verhängung von Strafen ist keineswegs Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X04Im RIS seit
11.07.2001