Index
63/07 PersonalvertretungNorm
BEinstG §22a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0240Rechtssatz
Ist die angefochtene Wahl (hier: aus formellen Gründen) aufgehoben worden, so liegt im Unterlassen des Aufgreifens anderer (vermeintlicher) Wahlaufhebungsgründe keine Verletzung subjektiver Rechte des Wahlanfechtungsberechtigten. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, die Wiederholungswahl aus diesen bisher nicht behandelten Gründen anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996120204.X01Im RIS seit
03.04.2001