RS Vwgh 1999/3/24 96/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

63/07 Personalvertretung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §22a;
BEinstG §22b;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0240

Rechtssatz

Ist die angefochtene Wahl (hier: aus formellen Gründen) aufgehoben worden, so liegt im Unterlassen des Aufgreifens anderer (vermeintlicher) Wahlaufhebungsgründe keine Verletzung subjektiver Rechte des Wahlanfechtungsberechtigten. Es bleibt ihm im Übrigen unbenommen, die Wiederholungswahl aus diesen bisher nicht behandelten Gründen anzufechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120204.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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