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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 litc;Rechtssatz
Unter dem in § 20 Abs 5 lit c KFG genannten Rettungsdienst ist nicht jede Tätigkeit zu verstehen, die unter den Begriff des RETTUNGSWESENS (iSd Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) subsumiert werden kann.
§ 20 Abs 5 lit c KFG ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze (Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung) bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter. Auch der Transport von Medikamenten und Blutkonserven für Krankenhäuser gehört nicht zum Rettungsdienst gemäß § 20 Abs 5 lit c KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110123.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014