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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §68 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0394Rechtssatz
Da der Stmk Landesgesetzgeber im § 48 DP/Stmk ausdrücklich und ohne Einschränkung dem DIENSTSTELLENLEITER die Vornahme der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubes übertragen hat, steht auch der erstinstanzliche Bescheidabspruch über die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes dem Dienststellenleiter kraft Gesetzes zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120043.X01Im RIS seit
03.04.2001