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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als selbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ung S 8.000,- bezieht, Liegenschaften besitzt und ein Bankguthaben in der Höhe von S 65.000,- hat. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von S 8,8 Mio wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2349.1998Dokumentnummer
JFR_10009799_98B02349_01