RS Vfgh 1999/2/1 B2349/98

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Veröffentlicht am 01.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als selbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ung S 8.000,- bezieht, Liegenschaften besitzt und ein Bankguthaben in der Höhe von S 65.000,- hat. Hinsichtlich der diesem Vermögen nach den - nicht belegten - Angaben des Beschwerdeführers gegenüberstehenden Verbindlichkeiten von S 8,8 Mio wird nicht behauptet, daß sie ganz oder teilweise fällig seien, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß sie den Beschwerdeführer lediglich in Form von Ratenzahlungen belasten. Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers bestehen nicht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2349.1998

Dokumentnummer

JFR_10009799_98B02349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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