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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Stammt die angefochtene Entscheidung vom Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 MRK, ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entbehrlich (Hinweis E 15.1.1998, 97/07/0219). Dass es der Tribunalqualität eines Agrarsenates abträglich wäre, wenn ihm kein weibliches Mitglied angehört, wurde in der Judikatur des EGMR, soweit überblickbar, bislang noch nicht ausgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070148.X05Im RIS seit
21.02.2002