RS Vwgh 1999/3/25 98/07/0148

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6;
VwGG §39;

Rechtssatz

Stammt die angefochtene Entscheidung vom Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 MRK, ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entbehrlich (Hinweis E 15.1.1998, 97/07/0219). Dass es der Tribunalqualität eines Agrarsenates abträglich wäre, wenn ihm kein weibliches Mitglied angehört, wurde in der Judikatur des EGMR, soweit überblickbar, bislang noch nicht ausgesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070148.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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