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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/04 90/13/0164 8 (hier nur Satz 2)Stammrechtssatz
In der Berufungsentscheidung ist über das Berufungsbegehren abzusprechen. Wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, so ist dieser Ausspruch so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 684). Die Berufungsbehörde ist auch nicht gehalten, sämtliche gesetzliche Grundlagen, die für die Erlassung des Bescheides in Betracht kommen, anzuführen; sie hat vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelantrages zu entscheiden, wobei für die Begründung der Rechtsmittelentscheidung keine formalen Regeln bestehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011