RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0031

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/04 90/13/0164 8 (hier nur Satz 2)

Stammrechtssatz

In der Berufungsentscheidung ist über das Berufungsbegehren abzusprechen. Wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, so ist dieser Ausspruch so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 684). Die Berufungsbehörde ist auch nicht gehalten, sämtliche gesetzliche Grundlagen, die für die Erlassung des Bescheides in Betracht kommen, anzuführen; sie hat vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelantrages zu entscheiden, wobei für die Begründung der Rechtsmittelentscheidung keine formalen Regeln bestehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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