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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §232 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/03/25 97/15/0030 1Stammrechtssatz
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Begriffe einen durch Auslegung soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass das Verhalten der Beh auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II/3, 170).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011