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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FlKonv stellt auf eine spezifisch motivierte, konkrete Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität ab. Die zitierte Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Konvention auch auf die minderjährigen Kinder von politischen Funktionsträgern, die ihrerseits konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, beziehe. Eine Auslegung, wonach bei demjenigen, der mit einem politisch konkret Verfolgten (nahe) verwandt ist, die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Prüfungen zu vermuten wäre, findet in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FlKonv keine Stütze. Die von der FlKonv geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl könnten allerdings auch durch das Bestehen einer im Herkunftsland allgemein praktizierten FAMILIENHAFTUNG oder SIPPENHAFTUNG erfüllt werden, wenn sich die Gründe, weswegen ein naher Verwandter (hier: der Vater) des Asylwerbers verfolgt wird, auf Grund einer von der Behörde des Herkunftsstaats wegen des Verwandtschaftsverhältnisses regelmäßig unterstellten Gesinnung des Asylwerbers auch auf diesen selbst bezögen und er deshalb Verfolgung erleiden oder befürchten müsste. Siehe jedoch E 19. Dezember 2001, 98/20/0312, E 19. Dezember 2001, 98/20/0330, E 16. April 2002, 99/20/0430, E 14. Jänner 2003, 2001/01/0508, und E 24. Juni 2004, 2002/20/0165.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200327.X01Im RIS seit
11.02.2002