RS Vfgh 1999/2/4 B2343/98

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Veröffentlicht am 04.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §33 Abs1 iVm §31 Abs1 Z1 und §37 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Vollziehung des Bescheides für den Beschwerdeführer aufgrund seines bereits siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich und der Tatsache, daß sich seine Gattin und auch sein Sohn in Österreich befinden, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2343.1998

Dokumentnummer

JFR_10009796_98B02343_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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