RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0408

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0258 E 17. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1998, G 210/98, die in § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß eine bloß zweitägige Berufungsfrist den Erfordernissen nicht entspreche, welche an die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowohl unter dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze als auch unter dem Blickwinkel des Art 11 Abs 2 B-VG zu stellen seien. Unter Zugrundelegung der bereinigten Rechtslage stellt sich das Verwaltungsverfahren damit (nachträglich) als ergänzungsbedürftig dar. Da diese Ergänzungsbedürftigkeit auf einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 25.8.1994, 94/19/0435, VwSlg 14102 A/1994).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200408.X01

Im RIS seit

10.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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