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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln, zumal das Tatbestandsmerkmal der Hinterziehung im Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren insoweit gleiche materiell-rechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Amtswegigkeit des Verfahrens, die gleichen sind, daher eine Bindung iSd § 116 Abs 2 BAO besteht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2169). Wenn allerdings bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (Hinweis E 26.4.1994, 90/14/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150056.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012