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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 22 Abs 1 StVG und § 184 letzter Satz StPO verpflichten nicht nur die Vollzugsbeamten zu einem bestimmten Verhalten, sondern räumen dem Häftling ein subjektives Recht auf eine diesen Vorschriften entsprechende Behandlung ein (Hinweis E 2.7.1998, 95/20/0713). Wird bei einer Personsdurchsuchung das in § 102 Abs 2 vierter Satz StVG enthaltene Verhältnismäßigkeitsgebot missachtet, so kann die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen nur in dem Ausspruch bestehen, dass dieses Verhalten gegen die Verpflichtungen des Strafvollzugsbediensteten verstoßen und Rechte des Strafgefangenen verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200644.X01Im RIS seit
05.04.2001