RS Vfgh 1999/2/8 B2174/98

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Veröffentlicht am 08.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Gewährung der einstweiligen Befreiung von der Gebührenpflicht sowie Stattgabe eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Stattgabe eines Verfahrenshilfeantrags.

Gemäß §64 Abs1 Z1 lita ZPO wird die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gewährt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2174.1998

Dokumentnummer

JFR_10009792_98B02174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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