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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Da der Umstand, dass die handlungsunfähige Partei im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, nicht dazu führen kann, dass damit die Handlungsfähigkeit gegeben wäre, sind auch im Fall der Vertretung eines Handlungsunfähigen durch einen Bevollmächtigten Akte, die entgegen § 11 AVG dem Handlungsunfähigen gegenüber gesetzt werden (mag der entsprechende Bescheid auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden), unwirksam.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter gesetzlicher VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X02Im RIS seit
24.11.2000