RS Vfgh 1999/2/15 B46/99

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Veröffentlicht am 15.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §34 Abs1 Z3 iVm §15, §35 und §37 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Vollziehung des Bescheides für den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, daß sich seine Frau und auch sein Kleinkind in Österreich befinden und diese somit von einer existenziellen wie auch psychischen Krise bedroht wären, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B46.1999

Dokumentnummer

JFR_10009785_99B00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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