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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §34 Abs1 Z3 iVm §15, §35 und §37 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Vollziehung des Bescheides für den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, daß sich seine Frau und auch sein Kleinkind in Österreich befinden und diese somit von einer existenziellen wie auch psychischen Krise bedroht wären, mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B46.1999Dokumentnummer
JFR_10009785_99B00046_01