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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt des Abschlusses eines Versicherungsvertrages nicht auf Grund einer Zweigniederlassung oder auf Grund der Belegenheit des Risikos die Anknüpfung an Österreich gegeben gewesen, sondern an einen anderen Vertragsstaat, so stellt dieser andere Staat in Verbindung mit dem Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens den Schutz des Versicherungsnehmers sicher. Solcherart ergibt sich aus dem Zweck des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988, dass die Prämien jedenfalls für einen solchen Versicherungsvertrag, dessen Abschluss nicht in den Regelungsbereich des VAG fällt, im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich in analoger Anwendung dieser Bestimmung als abzugsfähige Sonderausgaben zu behandeln sind. Teleologische Überlegungen hinsichtlich der Inlandsanknüpfung des Versicherungsunternehmens zeigen nämlich klar auf, dass in der Nichterfassung dieser Konstellation durch den genannten Sonderausgabentatbestand eine planwidrige Lücke gelegen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150125.X03Im RIS seit
21.02.2002