RS Vfgh 1999/2/17 B42/99

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt in Höhe von S 300.000,-- wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie der Berufspflichtenverletzung.

Begründend führt der Beschwerdeführer - ohne Vorlage jeglicher Bescheinigungsmittel - aus, daß die sofortige Begleichung der Geldstrafe angesichts der aktenkundigen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit der Bank Austria AG, mit welcher er sich zur Begleichung der gesamten unberichtigt aushaftenden Darlehensbeträge incl Zinsen und Zinseszinsen verpflichtete, für ihn eine tatsächliche Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz und eine unbillige Härte darstelle.

Der Beschwerdeführer hat bei der Auferlegung von Geldleistungsverpflichtungen durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Hinweis auf einen dem Verfassungsgerichtshof nicht vorliegenden Akteninhalt reicht für die den Beschwerdeführer treffende Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht aus.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B42.1999

Dokumentnummer

JFR_10009783_99B00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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