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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, dass BERICHTE DES
US DEPARTMENT OF STATE SOWIE DES AUSWÄRTIGEN AMTES DEN TATSACHEN
ENTSPRECHEN, besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt derartiger Berichte, um daraus Schlussfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit allenfalls weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Es würde für ein mängelfreies Verfahren auch nicht genügen, dass Tatsachen NUR bei der Behörde notorisch sind (Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0304).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200475.X03Im RIS seit
04.05.2001