Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides die Vertragspartnerin nicht mehr an den Vertrag gebunden wäre und diese über die gegenständliche Liegenschaft frei verfügen könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2414.1998Dokumentnummer
JFR_10009783_98B02414_01