RS Vfgh 1999/2/17 B2414/98

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides die Vertragspartnerin nicht mehr an den Vertrag gebunden wäre und diese über die gegenständliche Liegenschaft frei verfügen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2414.1998

Dokumentnummer

JFR_10009783_98B02414_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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