TE Vfgh Beschluss 2005/3/16 B166/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §16

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Mitteilung der nicht zu erwartenden Weiterbestellung einer Abteilungsleiterin in einem Landesschulrat mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Leiterin des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit einem vom Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gefertigten Schreiben vom 22. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt:

"Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 24. Jänner 2000 gemäß §11 Abs3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zur Leiterin des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark bestellt. Auch wurden Sie mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 27. März 2000 gem. den §§3 bis 5 des BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. April 2000 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, im Planstellenbereich Schulaufsichtsbehörden des ho. BM ernannt und gleichzeitig damit festgestellt, dass Sie gem. §141 des BDG 1979 ab 1. April 2000 für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet mit der Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark betraut gelten.

Gem. §16 Abs1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, teile ich Ihnen nunmehr mit, dass die Frau Bundesministerin aufgrund der Stellungnahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark nicht beabsichtigt, Sie neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen)."

2. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch das erwähnte - von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete - Schreiben sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung der behauptetermaßen verfassungswidrigen Bestimmung des §16 Abs1 AusschreibungsG behauptet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

1.2. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben:

1.2.1. Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

1.2.2. Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984, 10.368/1985).

Dies trifft bei der angefochtenen Erledigung nicht zu. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des AusschreibungsG 1989 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Abschnitt VI

Weiterbestellung

Anwendungsbereich

§16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ... befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.

...

Antrag an die Weiterbestellungskommission

§17. (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß §16 Abs1 mitgeteilt, dass eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

(2) Stellt der Bedienstete den Antrag nach Abs1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, dass für den Anlassfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des §17 Abs1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen."

Angesichts dieser Rechtslage besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die belangte Behörde die Absicht hatte, gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid zu erlassen (vgl. auch die Ausführungen in den Materialien zur Stammfassung des §16 AusschreibungsG 1989: 481 BlgNR 17. GP, 11).

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. VfSlg. 8560/1979, 9125/1981, 11.415/1987, 16.433/2002). Sie ist kein Bescheid; damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Mitteilung, Ausschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B166.2005

Dokumentnummer

JFT_09949684_05B00166_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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