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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Während im Falle der Bestellung eines Abwesenheitskurators der Behörde eine Wahlmöglichkeit verbleibt, gemäß § 11 AVG vorzugehen oder aber gemäß § 25 ZustellG (Hinweis E 10. 5. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949), räumt für den Fall des Vorgehens gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten § 11 AVG der Behörde kein Ermessen ein. Muss die Behörde gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vornehmen, so hat sie einen Sachwalter bestellen zu lassen.
§ 11 AVG konkretisiert so den in § 21 ABGB niedergelegten Grundsatz des besonderen Schutzes von Personen, die nicht imstande sind, ihre Angelegenheiten oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen (der aufgrund § 9 AVG auch im Verwaltungsverfahren maßgeblich ist).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X01Im RIS seit
24.11.2000