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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stichtagsregelungen der Art, dass der Eintritt von Rechtsfolgen daran geknüpft wird, dass zu einem bestimmten Tag ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht war, bringen ein Element des Zufälligen in der Auslösung von Rechtsfolgen mit sich, sind aber unverzichtbarer Bestandteil jedes Normsetzungsverfahrens. Das Inkrafttreten von Bundesgesetzen nach Maßgabe des Art 49 Abs 1 B-VG hat Zufallseffekte in den dadurch ausgelösten Rechtsfolgen für die Normunterworfenen ebenso zur Folge wie Absprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art 140 Abs 6 B-VG.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070148.X04Im RIS seit
21.02.2002