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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes infolge Außerkrafttretens des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Mit Einlangen der Mitteilung nach §57 Abs7 FremdenG 1997 beim Bundesasylamt trat der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß §4 Abs5 AsylG 1997 außer Kraft. Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes war die (erst nach dem Außerkrafttreten des Bescheides eingebrachte) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1146.1998Dokumentnummer
JFR_10009778_98B01146_01