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25/01 StrafprozessNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die notwendige Intensität einer Personsdurchsuchung ist an den Zwecken des § 103 Abs 1 StVG zu messen, was gegebenenfalls auch ein völliges Entkleiden rechtfertigen kann. Mit abnehmendem Gefährdungspotenzial würde eine derartige Maßnahme jedoch unverhältnismäßig, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine mit der Personsdurchsuchung einhergehende Entkleidung nach den Umständen des Falles geboten ist oder nicht. Davon ausgehend hat sich die belangte Behörde damit auseinander zu setzen, ob die vom Strafgefangenen beanstandete Personsdurchsuchung in ihrer Intensität dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach oder aber völlig unnotwendig gewesen ist und der bewussten Herabsetzung seiner Person gedient hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200644.X02Im RIS seit
05.04.2001