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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Rechtssatz
Da die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der Beteiligten gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, ist bei der Feststellung, ob iSd § 11 AVG ein Sachwalter zu bestellen ist, nach den Vorschriften des ABGB (vgl § 865 ABGB) zu beurteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Beteiligten vorliegt (Hinweis E 30. 1. 1996, 95/11/0151). Dabei ist zu beachten, dass § 11 AVG auch im Falle einer beschränkten Handlungsunfähigkeit zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte auch die Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Rechtsgeschäftes einzusehen (so genannte partielle Geschäftsunfähigkeit), als ausreichend angesehen wird, die Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB zu begründen (Hinweis B 25. 1. 1995, 92/12/0286).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X04Im RIS seit
24.11.2000