RS Vfgh 1999/2/22 B22/99

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die sechswöchige Beschwerdefrist wurde zwar durch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof (fristgerecht) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.

Entscheidungstexte

  • B 22/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.1999 B 22/99

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B22.1999

Dokumentnummer

JFR_10009778_99B00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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