Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die sechswöchige Beschwerdefrist wurde zwar durch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof (fristgerecht) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B22.1999Dokumentnummer
JFR_10009778_99B00022_01