RS Vwgh 1999/3/25 97/15/0089

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dienen Dienstwohnungen für die davon betroffenen Arbeitnehmer zur Abdeckung der Wohnbedürfnisse am - vom bisherigen Wohnort entfernt gelegenen - Dienstort, wird das nach der Übersiedlung allgemein entstandene Wohnbedürfnis befriedigt. Der aus der Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung entstehende Vorteil besteht auch darin, dass dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll (Hinweis E 28.9.1983, 82/13/0238). Eine andere Beurteilung (Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers) könnte nur dann Platz greifen, wenn die Wohnung nur - vergleichbar einem Hotelzimmer (Hinweis E 5.3.1986, 85/13/0083) - unmittelbar (und nur an den Tagen) der Dienstausübung zur Verfügung gestellt würde. Es ist damit nicht wesentlich, ob die Begründung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen (und seiner Familienangehörigen) am Dienstort mit der Ernennung zum Bezirkshauptmann an diesem Ort verbunden war. Entscheidend ist, dass mit der Zurverfügungstellung der Dienstwohnung die am Dienstort (nach einer zwangsläufigen oder freiwilligen Wohnsitzbegründung) ansonsten auf andere Weise abzudeckenden allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedigt wurden (und sich damit auch die Möglichkeit einer Ersparnis an Zeit und Mühe von täglichen Fahrten oder einer Familientrennung ergab, Hinweis E 19.3.1985, 84/14/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150089.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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