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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des § 11 AVG, dass mit der Begründung der im Bescheid auszusprechenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen Verpflichtungen des Adressaten eines Bescheides entstehen. Wenn der Adressat eines Bescheides handlungsunfähig ist, so kann eine Erfüllung der Verpflichtungen nicht erfolgen. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheidadressat über einen gewillkürten Vertreter in einem Verwaltungsverfahren verfügt. Die Verpflichtung des Vertreters im Verwaltungsverfahren kann nicht so weit gehen, für den von ihm Vertretenen nach Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides - etwa im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag - die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen bzw die Erfüllung in die Wege zu leiten.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter gesetzlicher VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X05Im RIS seit
24.11.2000