RS Vwgh 1999/3/25 98/06/0141

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §11;
AVG §9;

Rechtssatz

Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des § 11 AVG, dass mit der Begründung der im Bescheid auszusprechenden verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen Verpflichtungen des Adressaten eines Bescheides entstehen. Wenn der Adressat eines Bescheides handlungsunfähig ist, so kann eine Erfüllung der Verpflichtungen nicht erfolgen. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheidadressat über einen gewillkürten Vertreter in einem Verwaltungsverfahren verfügt. Die Verpflichtung des Vertreters im Verwaltungsverfahren kann nicht so weit gehen, für den von ihm Vertretenen nach Rechtskraft des zu erlassenden Bescheides - etwa im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag - die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen bzw die Erfüllung in die Wege zu leiten.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Kurator Sachwalter gesetzlicher Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060141.X05

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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