Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheid mangels LegitimationRechtssatz
Nachdem im Gefolge eines vor dem Verfassungsgerichtshof abgewickelten Gesetzesprüfungsverfahrens der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.96, B353/95, aufgehoben worden war, behob im zweiten Rechtsgang die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid der Grundverkehrsbehörde gemäß §26 Abs1 Tir GVG 1996, LGBl. für Tirol 61/1996.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Beschwerdeführerin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2009.1997Dokumentnummer
JFR_10009778_97B02009_01