RS Vfgh 1999/2/22 B2009/97

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Bescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Nachdem im Gefolge eines vor dem Verfassungsgerichtshof abgewickelten Gesetzesprüfungsverfahrens der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.96, B353/95, aufgehoben worden war, behob im zweiten Rechtsgang die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung den Bescheid der Grundverkehrsbehörde gemäß §26 Abs1 Tir GVG 1996, LGBl. für Tirol 61/1996.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Die Beschwerdeführerin ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.044/1989, 12.088/1989, 13.435/1993) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert.

Entscheidungstexte

  • B 2009/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.1999 B 2009/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2009.1997

Dokumentnummer

JFR_10009778_97B02009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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