RS Vwgh 1999/3/25 99/20/0099

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/26 95/19/1792 2

Stammrechtssatz

Ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden der Machthaber schließt eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG aus. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200099.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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