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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0147 3 (hier nur Satz 1 und 2)Stammrechtssatz
Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung iSd § 232 Abs 1 BAO kann im wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muß, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich (Hinweis E 25.10.1995, 94/15/0169). Bei Hervorkommen von den Abgabenbehörden bisher nicht offen gelegtem Vermögen in Höhe von 24 Mio öS liegt - insbesondere bei bisher gezeigtem, steuerunehrlichem Verhalten - der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nahe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages war die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet, erbserklärter Erbe war der Abgabepflichtige. Die Verlassenschaft bestand ausschließlich aus beweglichem Vermögen, überwiegend aus Sparbüchern (für die im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Sparguthaben in der Höhe von 24 Mio öS sind bisher keine Einkünfte erklärt worden, aus denen dieser Vermögenszuwachs stammen könnte). Bei dieser Sachlage erscheint die Folgerung der Behörde, eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung liege vor, schlüssig, wobei sie sich insbesondere auf den Wohnsitz des Abgabepflichtigen im Ausland stützen konnte, zumal mit dem Wohnsitzstaat (hier: Israel) nicht einmal Rechtshilfevereinbarungen in Abgabensachen bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150031.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011