RS Vfgh 1999/2/22 B2162/97

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in der Frage des landwirtschaftlichen Charakters der kaufgegenständlichen Grundstücke bei Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages

Rechtssatz

Die belangte Behörde übersieht, daß es sich nicht um die Genehmigung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1971, sondern um jenen aus dem Jahre 1980 handelt. Ob aber damals das Grundstück ein landwirtschaftliches im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 war, wurde nicht erhoben. Gewiß mag es naheliegen, anzunehmen, daß ein Grundstück, welches zu Beginn der 70er Jahre und 1995 und 1996 landwirtschaftlich genutzt wurde, auch in der Zwischenzeit der gleichen Nutzung zugeführt worden ist. Doch finden sich im angefochtenen Bescheid diesbezüglich weder nähere Erwägungen noch basiert eine solche Annahme auf konkreten Erhebungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2162.1997

Dokumentnummer

JFR_10009778_97B02162_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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