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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §38 Abs5;Rechtssatz
Unter dem im Zusammenhang mit dem Fristbeginn für eine auf § 38 Abs
5 AsylG 1997 gestützte Amtsbeschwerde des Bundesministers für
Inneres maßgeblichen rechtlichen Inhalt eines Bescheides ist
sein
normativer Gehalt zu verstehen (was darin.... entschieden wird ;
Hinweis Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof (1955), 179). Für die Prüfung der Frage, ob dieser normative Gehalt zu akzeptieren ist, und nicht nur für die Arbeit am Beschwerdeschriftsatz, steht die Beschwerdefrist zur Verfügung. Im vorliegenden Fall (und in vergleichbaren Fällen der Amtsbeschwerde nach § 38 Abs 5 AsylG 1997) ist darüber hinaus - im Unterschied zu anderen Fällen der Amtsbeschwerde - auch noch zu berücksichtigen, dass die Information über den anzufechtenden Bescheid aufgrund der vom beschwerdeberechtigten Bundesminister geführten Datenbank (Asylwerberinformationssystem) nie isoliert erfolgt, sondern stets im Zusammenhang mit einem schon bestehenden Datenbestand zu lesen ist, der den gesamten Verlauf des Verfahrens wiedergibt und die erstinstanzlichen Niederschriften sogar im Volltext enthält. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hatte (§ 6 Abweisung, § 8 Stattgebung mit Angabe von Zahl und Datum der Entscheidung), war der Eintragung in das
Asylwerberinformationssystem - anders, als dies in Verwaltungssachen anderer Art bei einer derart kurz gehaltenen Eingabe unter Umständen der Fall wäre - mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, um den RECHTLICHEN INHALT der Entscheidung (im oben erläuterten Sinn) erfassbar zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Bedenken, den Lauf der Frist für die Amtsbeschwerde in derartigen Fällen mit der Eintragung der Entscheidung in die Datenbank des beschwerdeberechtigten Bundesministers beginnen zu lassen und den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Begründungserleichterung des § 28 Abs 4 VwGG in Bezug auf die Klärung der Frage, ob ein bestimmter Bescheid bekämpft werden soll, in diesen Fällen auf die auch dafür zu nützende Beschwerdefrist zu verweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde danach als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200283.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011