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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Feststellungen über den Wert von Gegenständen dürfen gegebenenfalls und bei entsprechender Begründung auch dann auf die Ergebnisse eines Gutachtens gestützt werden, wenn das Gutachten nicht die nämlichen, sondern nur gleiche oder vergleichbare Gegenstände betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150131.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011