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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BewG 1955 §24 idF 1993/818;Rechtssatz
Die Abgabepflichtigen greifen im konkreten Fall die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 24 BewG an. Insb scheine die diskriminierende Behandlung der Institution Ehe gegenüber einer außerehelichen Lebensgemeinschaft dem Art 2 StGG (Gleichheitsgrundsatz) sowie dem Art 18 StGG (Berufsfreiheit) zu widersprechen. Der VfGH hat mit Beschluss vom 29. 9. 1998, B 915-918/96-10, in einer vergleichbaren Beschwerdesache mit dem Hinweis auf die stRsp des VfGH zur Frage der Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und des Abstellens auf den Regelfall (Hinweis VfSlg 8871/1980) und im Hinblick darauf, dass es sich nicht um Regelungen handelt, die den Antritt eines Gewerbes beschränken oder die Ausübung eines Gewerbes betreffen, die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Unter Berücksichtigung dieser auch auf den Beschwerdefall übertragbaren Ausführungen teilt der VwGH die in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150114.X01Im RIS seit
21.02.2002