RS Vfgh 1999/2/22 B1125/98 - B2254/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AuslBG §28 Abs6 idF AntimißbrauchsG

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides infolge Anwendung einer als verfassungswidrig festgestellten und nicht mehr anzuwendenden Bestimmung des AuslBG

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 19.06.98, G408/97 ua., festgestellt, daß §28 Abs6 AuslBG idF BGBl. 895/1995 verfassungswidrig war, und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 19.11.98 kundgemacht.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur in den Anlaßfällen, sondern (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen nicht mehr anzuwenden.

Die Behörde hatte bei ihrer Entscheidung die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung anzuwenden und hat sie auch angewendet, wobei es nach Lage des Falles offenkundig ist, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

(Ebenso: B2254/98, E v 22.02.99).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Feststellung Wirkung, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1125.1998

Dokumentnummer

JFR_10009778_98B01125_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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