RS Vwgh 1999/3/25 97/20/0644

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/05 96/20/0278 1

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden gem § 122 StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200644.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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