Da sämtliche beschwerdegegenständlichen Fakten die vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Y verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, kann die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde angestrebte Entscheidung der Rechtsfrage, ob die im Einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge und Beschwerden betreffend seine Haftzeit in der Justizanstalt Y richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein (Hinweis B 15.6.1988, 88/01/0127, 0128, 0129). Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.