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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs7;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war das Waffenverbot im Wesentlichen mit dem unbefugten Besitz von (auch verbotenen) Waffen in nicht unerheblichem Umfang begründet worden. Eine Aufhebung des Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer hätte daher nur erfolgen können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass ein erneutes Ansammeln von Waffen nicht zu befürchten sei. Gerade dies ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Zu berücksichtigen ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Jahre 1976 bestraft worden war, WEIL ER ZUVIELE WAFFEN gehabt habe. Die Wiederholung dieser Tat in den Jahren darnach, zumindest im Zeitraum 1991 bis 9.4.1992, lässt im Zusammenhang mit dem beträchtlichen Ausmaß, in dem der Beschwerdeführer am unerlaubten Besitz von (zum Teil verbotenen) Waffen fest hielt, in Verbindung mit seiner eigenen Einschätzung im Zuge der Befragung durch den Sachverständigen (er sei praktisch SÜCHTIG nach dem Sammeln von Waffen, er könne ES HALT NICHT AUSHALTEN, WENN ER EIN SCHÖNES STÜCK SEHE; bereits im Jahre 1976 sei ihm aus demselben Grund - WEIL ER ZU VIELE WAFFEN GEHABT HABE - die Waffenbesitzkarte entzogen worden), die Vermutung der belangten Behörde, er zeige keine Einsicht und seine kaum noch als rational einzustufende Leidenschaft zum Besitz von Waffen lasse ihn Gesetzesverletzungen in Kauf nehmen, sodass eine Wiederholung seines Verhaltens nicht auszuschließen sei, unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt eines nachträglichen Wegfalles der Gründe für das Waffenverbot nicht als rechtswidrig erscheinen (Hinweis E 6.11.1997, 96/20/0745).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200279.X02Im RIS seit
20.12.2001