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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Bei Personen, die sich beruflich mit Grundstücksgeschäften befassen (Immobilienmakler, Immobilienverwalter bzw deren Arbeitnehmer) ist hinsichtlich der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel ausgeübt wird, ein strenger Maßstab anzulegen. In diesen Fällen ist eine eindeutige Trennung zwischen Privatsphäre und Berufssphäre zu verlangen (Hinweis Kohler, ÖStZ 1983, 269 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150171.X02Im RIS seit
21.02.2002