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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme dient nicht dazu, eine allfällige Unrichtigkeit des im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150108.X02Im RIS seit
11.07.2001