RS Vfgh 1999/2/22 B2161/98, B2181/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
BerufsausbildungsG §30

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen belastende Auflagen eines Bewilligungsbescheides nach dem BerufsausbildungsG; gesonderte Anfechtung belastender, mit der erteilten Bewilligung eine untrennbare Einheit bildender Nebenbestimmungen unzulässig

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerden gegen belastende Auflagen von Bewilligungsbescheiden gemäß §30 BerufsausbildungsG.

Beschwerden, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, sind unzulässig, wenn die Nebenbestimmungen mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (mit Judikaturhinweisen).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die wiedergegebenen Auflagen sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Berufsausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2161.1998

Dokumentnummer

JFR_10009778_98B02161_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten