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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen belastende Auflagen eines Bewilligungsbescheides nach dem BerufsausbildungsG; gesonderte Anfechtung belastender, mit der erteilten Bewilligung eine untrennbare Einheit bildender Nebenbestimmungen unzulässigRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerden gegen belastende Auflagen von Bewilligungsbescheiden gemäß §30 BerufsausbildungsG.
Beschwerden, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, sind unzulässig, wenn die Nebenbestimmungen mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (mit Judikaturhinweisen).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die wiedergegebenen Auflagen sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, BerufsausbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2161.1998Dokumentnummer
JFR_10009778_98B02161_2_01