RS Vwgh 1999/3/25 98/07/0187

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/21 92/08/0259 7

Stammrechtssatz

Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070187.X06

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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