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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellen - außerhalb des Vorfragentatbestandes nach § 303 Abs 1 lit c BAO - keine Wiederaufnahmegründe dar (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118), ebenso wenig eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0037).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150108.X01Im RIS seit
11.07.2001