RS Vwgh 1999/3/25 99/07/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird von jemandem, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normativen Rechtszug unterliegt und nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden kann (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0778).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten