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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird von jemandem, der nicht Partei eines anhängigen Verfahrens ist, oder von einer Person, die Partei eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war, ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist, wenn ihrem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid zu erlassen, der als solcher dem normativen Rechtszug unterliegt und nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden kann (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0778).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070015.X02Im RIS seit
11.07.2001